Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl II Erstverkündet: 19. Dezember 1994
§ 2.02

§ 2.02 – Kennzeichen der Kleinfahrzeuge

Kleinfahrzeuge müssen mit einem amtlichen Kennzeichen versehen sein. Dieses Zeichen muß mindestens 10 cm hoch und an beiden Vorderseiten in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. normal normal Kleinfahrzeuge können durch besondere Vorschriften der zuständigen Behörde von der Kennzeichnung nach Nummer 1 ausgenommen werden. In diesem Fall sind an diesen Kleinfahrzeugen folgende Kennzeichen anzubringen: a) ihr Name oder ihre Devise. normal Der Name ist auf der Außenseite des Kleinfahrzeugs in gut lesbaren und dauerhaften lateinischen Schriftzeichen anzubringen. In Ermangelung eines Namens für das Kleinfahrzeug ist der Name der Organisation, der es angehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, erforderlichenfalls mit einer Nummer dahinter, anzugeben. Die Schriftzeichen müssen in heller Farbe auf dunklem Grund oder in dunkler Farbe auf hellem Grund angebracht sein. normal normal b) Name und Anschrift ihres Eigentümers. normal Der Name und die Anschrift des Eigentümers sind an gut sichtbarer Stelle an der Innen- oder Außenseite des Kleinfahrzeugs anzubringen. normal normal normal arabic normal normal Beiboote eines Fahrzeugs tragen jedoch an der Innen- oder Außenseite nur ein Kennzeichen, daß die Feststellung des Eigentümers gestattet. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Kleinfahrzeuge müssen ein amtliches Kennzeichen haben, das mindestens 10 cm hoch ist.
  • Das Kennzeichen muss in heller Farbe auf dunklem Grund oder umgekehrt angebracht werden.
  • Bestimmte Kleinfahrzeuge können von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen werden und müssen stattdessen ihren Namen oder die Devise anbringen.
  • Der Name muss in gut lesbaren lateinischen Schriftzeichen außen am Fahrzeug angebracht sein.
  • Der Name und die Anschrift des Eigentümers müssen gut sichtbar innen oder außen am Fahrzeug angebracht sein.